Amtliche Bekanntmachung

Datum: 2019-03-29 09:03:40

Vollzug der Wassergesetze

Wasserrecht;

Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung des Retschgraben im Ortsteil Oberleinleiter (Verrohrung auf neuer Trasse) durch den Markt Heiligenstadt und
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Gemeindeteil Oberleinleiter in die Leinleiter und den Retschgraben durch den Markt Heiligenstadt, Landkreis Bamberg

Mit Beschluss des Landratsamtes Bamberg vom 13.März 2019, Az. 42.2-641.6-Nr. 76/2017, ist der Plan des Marktes Heiligenstadt für die Verlegung des Restschgraben festgestellt worden. Gleichzeitig wurde die gehobenen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in die Leinleiter und den Retschgraben mit Änderungsbescheid vom 13. März 2019, Az. 42.2-641.81-Nr. 162/2014 auf die neuen Gegebenheiten angepasst.

Die Ausfertigung des Beschlusses und des Änderungsbescheides mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Planunterlagen liegen in der Zeit
vom 01. April 2019 bis 18. April 2019
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus des Marktes Heiligenstadt, Marktplatz 19, 91332 Heiligenstadt (Bauamt / Obergeschoss - Zimmer Nr. 3) aus.

Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch gegenüber den Betroffenen, die keine Ausfertigung des Bescheides erhalten haben, als zugestellt (Art. 74 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Bei dem Gewässerausbau handelt es sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG um ein sonstiges Ausbauvorhaben, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben ist. Es ist daher nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung und unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben. Es besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Dieses Ergebnis wurde gemäß § 7 Abs. 7 UVPG dokumentiert.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGOÄndG) vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) entfällt das Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO). Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klage-erhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Landratsamt Bamberg
gez. Dörfler
Oberregierungsrätin