Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern/ Reinhaltungspflicht der Gehwege und Straßenrinnnen an der Grundstücksgrenze zu öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Datum: 2020-10-14 14:59:56

Wir hoffen auf Ihre Mithilfe!

Der regelmäßige Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern an der Grundstücksgrenze zu öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist Pflicht für die Grundstücksbesitzer, um eine Behinderung für Rettungs-, Ver-, Entsorungs- und Straßenreinigungsfahrzeuge durch überhängende Äste und Zweige zu vermeiden.
Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, - spiegel und Straßenbeleuchtung nicht durch Büsche und Bäume verdeckt werden. Verdeckte Verkehrzeichen können dafür verantwortlich sein, dass eine erhebliche Unfallgefahr entsteht. Private Anpflanzungen sind deshalb so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
Auch allen übrigen Verkehrsteilnehmern können Äste und Zweige, die in den Verkehrsraum ragen, zur gefährlichen Behinderung werden (z.B. Schulkindern, Radfahrern, ältere Menschen).
Denn Hecken, Büsche, Äste und Zweige dürfen nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ der Straße, von öffentlichen Parkflächen oder des Rad-/Gehweges hineinragen, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.

Über dem Gehweg/ Radweg muss ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn und Parkflächen ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein.

Eine Hecke bzw. Sträucher entlang Ihrer Grundstücksgrenze dürfen nur bis zu dieser Begrenzung (meist identisch mit dem Gartenzaun/- mauer) reichen und sie darf kein Verkehrszeichen verdecken. Straßenlaternen sind oft durch Äste und Blätter aus Privatgrundstücken derart eingewachsen, dass die Baumäste so zurückzuschneiden sind, dass die Straßenlaterne in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt wird.
Durch Regen oder Schnee drücken die Äste und Zweige meistens noch weiter nach unten, wodurch der Durchgang bzw. die Durchfahrt zusätzlich erschwert wird.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte werden sehr oft nicht eingehalten, was zu Ortsbesichtigungen, Ermittlungen und erheblichen Schriftverkehr der Gemeindeverwaltung Markt Heiligenstadt i.OFr. führt.
Aus unserer Sicht ist dies ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand.

Bitte schneiden Sie überhängende Äste und Zweige Ihrer Anpflanzungen schnellstmöglich zurück, wenn die genannten Abmessungen nicht eingehalten werden!

Des Weiteren bitten wir alle Grundstückseigentümer um die Reinhaltung der Gehwege und Straßenrinnen, sowie Entfernung von Gras und Unkraut aus den Straßenrinnen. Bitte werfen Sie auch einen kurzen Blick in den Straßensinkkasten. Sollte dieser verschmutzt sein, bitte entleeren Sie ihn, sodass beim nächsten Unwetter das Regenwasser ungehindert abfließen kann. Auch dies gehört zu den Aufgaben der Anlieger!

Rechtsgrundlagen für die Aufforderung zum verkehrssicheren Rückschnitt der Äste und Zweige sind § 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).

Sie haben die Möglichkeit das Schnittgut und sonstige Gartenabfälle bei folgender Stelle im Gemeindegebiet Markt Heiligenstadt abzugeben: Kompostieranlage Lang, Zoggendorf, Tel. 09198/99999

ACHTUNG:
Pflegeschnitte dürfen, bei Störung des Verkehrs, ganzjährig durchgeführt werden. Große Rückschnitte dürfen in der Zeit von Oktober bis Februar durchgeführt werden (außerhalb der Vegetations- und Brutzeit).


Wir hoffen auf Ihre Mithilfe.
Ihre Gemeindeverwaltung