Amtliche Bekanntmachung - Landratsamt Bamberg

Datum: 2020-06-25 10:28:56

Auslegung vom 06.07. bis 07.08.2020

Wasserrecht;
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Gemeindeteil Zoggendorf in die Leinleiter durch den Markt Heiligenstadt i.OFr.

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. erhielt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 9. September 1999, Az.: 52-632/-Nr. 80/98 die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Gemeindeteil Zoggendorf in die Leinleiter. Diese Erlaubnis war befristet erteilt worden und mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

Da die Gewässerbenutzung weiterhin ausgeübt werden soll und das Vorhaben der wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 WHG bedarf hat Heiligenstadt i.OFr. beim Landratsamt Bamberg mit Schreiben vom 25. März 2020 die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben beantragt.

Die beim Landratsamt Bamberg eingereichten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 6. Juli 2020 bis zum 7. August 2020 während der Dienststunden zur Einsichtnahme beim Markt Heiligenstadt i. OFr. aus.

Auf Grund der aktuellen Situation, in der mit verschiedenen Maßnahmen versucht wird, die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen, erfolgt die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel. 09198/9299-21, E-Mail: rathaus@markt-heiligenstadt.de). Hierzu wird auf den Beschluss vom 27.05.2013 (4 BN 28.139) des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf die Internetseite des Landkreises Bamberg unter dem Link www.landkreis-bamberg.de/Wasserrecht veröffentlicht. Ebenso ist dort der Inhalt dieser Bekanntmachung wiedergegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen rechtlich verbindlich ist (Art. 27a Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, Zimmer H 322, oder beim Markt Heiligenstadt i.OFr. Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes –BayVwVfG-).

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen oder Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet Art. 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 BayVwVfG, auch in Fällen seines Abs. 8, keine Anwendung (§7 Abs. 4 und 6 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz).

Über rechtzeitig erhobene Bedenken und Anregungen findet ein Erörterungstermin statt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Bedenken erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Auf Grund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Erlaubnisverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Erlaubnisverfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt kann die Daten an dem Vorhabenträger, seinen mitarbeitenden Büros sowie beurteilenden Fachbehörden zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO besteht. Die Vorhabensträger, ihre Beauftragten und die Fachbehörden sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Landratsamt Bamberg
gez.
Burger
Reg.-Inspektorin