Landratsamt Bamberg - Abfallwirtschaft

Datum: 2022-03-08 15:16:27

- Frühjahrs-Problemmüllsammlung

Am Samstag, 09. April 2022 findet im Zeitraum von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr am Wertstoffhof (Winkelleite) in Heiligenstadt eine Problemmüllsammlung statt.

- Asbestzementplatten dürfen nicht wiederverwendet werden

Geldstrafe droht bei weiterer Nutzung

- Landkreis Bamberg verschickt Abfallgebührenbescheide

Gebühren bleiben auch 2022 stabil - Änderungswünsche schriftlich

Frühjahrs-Problemmüllsammlung

Am Samstag, 09. April 2022 findet im Zeitraum von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr am Wertstoffhof (Winkelleite) in Heiligenstadt eine Problemmüllsammlung statt.

Folgende Abfälle können abgegeben werden:

  • Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfungsmittel z. B. Herbizide, Fungizide, Insektizide, Ratten- u. Mäusegift
  • Lösemittelhaltige Abfälle z. B. Benzin, Lack, Nitroverdünner, Fleck- und Rostentferner, Pinselreiniger, Kleber, Bremsflüssigkeit, Spiritus, usw.
  • Energiesparlampen (jedoch keine Leuchtstoffröhren; diese bitte zum Wertstoffhof!)
  • Holzschutzmittel
  • Batterien aller Art, z. B. Autobatterien, Akkus, Knopfzellen
  • Chemikalien z. B. Säuren, Laugen, Salze, Beizen, Chemikalien aus dem Hobbybereich (Fotochemie, Chemielaborkästen, usw.)
  • Haushaltsreiniger und Wasch- bzw. Pflegemittel z. B. Abfluss- u. WC-Reiniger, Silbertauchbäder, Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel mit Gefahrensymbol, Autopflegemittel (Rostumwandler, Entfroster, usw.), nicht vollständig entleerte Spraydosen
  • Quecksilberhaltige Abfälle, z. B. alte Thermometer, quecksilberhaltige Schalter
  • Feuerlöscher
  • Behälter, Flaschen, Tuben, usw., mit den Gefahrstoffsymbolen „ätzend“, „gesundheitsschädlich“, „reizend“, „leichtentzündlich“, „giftig“ bzw. „sehr giftig“ :

Nicht angenommen werden dagegen u. a. Altöl (Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl), Ölfilter, asbesthaltige Abfälle, Altreifen und Druckgasflaschen.

Hinweise zur Sammlung „gefährlicher Abfälle“

  • Wasserlösliche Wandfarben (Dispersionsfarben) enthalten keine gefährlichen Stoffe und gehören deshalb nicht zu den „gefährlichen Abfällen“. Eimer mit eingetrockneten Wandfarben oder leere Eimer sind daher von der Annahme ausgeschlossen. Sind Farben noch flüssig, können maximal drei Eimer abgegeben werden. Für „pinselreine“ Kunststoffeimer ist die Entsorgung über den gelben Sack möglich oder die Abgabe am Wertstoffhof vorgesehen, da es sich um eine Verkaufsverpackung handelt. Ein Auswaschen der Eimer ist nicht erforderlich! Sind noch flüssige Farbreste vorhanden, sollte man diese vollständig eintrocknen lassen. Die getrockneten Farbstücke gehören in die Restmülltonne, Eimer wiederum in den gelben Sack / Wertstoffhof.
  • Nur „haushaltsübliche Mengen“! Fallen größere Mengen „gefährliche Abfälle“ an, beispielsweise aus Haushaltsauflösungen oder dem gewerblichen Bereich, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Abfallberatung des Landkreises auf.
  • Altöl (Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl) ist von der Annahme ausgeschlossen. Der Handel ist aufgrund des Altölgesetzes zur Rücknahme der gekauften Menge verpflichtet.
  • Altlacke/-farben (lösemittelhaltig): Dosen und Behälter aus Metall mit vollständig eingetrockneten Farben und Lacken sind Restabfall, da das schädliche Lösungsmittel bereits verdampft ist. Eine Abgabe bei der Problemabfallsammlung ist nicht mehr notwendig. Restentleerte metallische Gebinde (z. B. Metalleimer für Dickschichtfarbe, Farbdosen, ...) können als Schrott an den Wertstoffhöfen im Landkreis abgegeben werden.
  • Grundsätzlich sollten „gefährliche Abfälle“ in der Originalverpackung abgegeben werden, um die Eingruppierung zu erleichtern. Die maximale Gebindegröße beträgt 25 Liter. Größere Eimer oder Kanister sind, wie in anderen Landkreisen auch, von der Annahme ausgeschlossen.

Bei Fragen stehen die Mitarbeiter des Fachbereichs Abfallwirtschaft unter den Rufnummern 0951/85-706 bzw. 85-708 sehr gerne zur Verfügung.

Asbestzementplatten dürfen nicht wiederverwendet werden

Geldstrafe droht bei weiterer Nutzung
Bereits mehrfach wurde auf das Wiederverwendungsverbot von Welldachplatten (sog. „Eternitplatten“), hingewiesen. Das heißt, dass asbesthaltige Stoffe weder verkauft, verschenkt noch wiederverwendet werden dürfen. Das Wiederverwendungsverbot gilt auch im privaten Bereich. Auch das Ablagern auf dem eigenen oder fremden Grundstück ist verboten. Der Fachbereich „Staatliches Abfallrecht“ macht in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sogar beispielsweise das in der Praxis mitunter gängige Abdecken von Holzstapeln als „Wiederverwendung“ gilt und deshalb nicht gestattet ist.

Kontrollen durch die Wasserschutzpolizei

Da es sich bei losen, asbesthaltigen Faserzementplatten um gefährlichen Abfall handelt, sind diese unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen. Geschieht dies nicht, handelt es sich um eine Straftat. Die Wasserschutzpolizei führt aktuell vermehrt Kontrollen durch. Auf eine Anzeige folgt ein Strafverfahren mit Gelstrafe bzw. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit zum Teil hohen Bußgeldern.

Nähere Infos zu dem Thema erhalten Sie unter www.landkreis-bamberg.de/abfallrecht oder der Telefonnummer 0951 85-702 bzw. -704.

Landkreis Bamberg verschickt Abfallgebührenbescheide

Gebühren bleiben auch 2022 stabil - Änderungswünsche schriftlich
In den nächsten Tagen erhalten über 42.500 Grundstückseigentümer im Landkreis Bamberg ihren Abfallgebührenbescheid. Darin erfolgen sowohl die Abrechnung der im Kalenderjahr 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen Restmüllbehälterentleerungen als auch die Festsetzung der Gebühren-Vorauszahlung für den Leistungszeitraum „2022“. Der Abfallwirtschaft ist es dabei erneut gelungen, die zuletzt 2015 gesenkten Gebührensätze auf dem günstigen Niveau aufrecht zu erhalten.

Erfahrungsgemäß gehen nach der Zustellung der Bescheide viele telefonische Nachfragen im Landratsamt ein; alle Mitarbeiter*innen des Fachbereiches Abfallwirtschaft beantworten gerne etwaige Rückfragen. Da nicht auszuschließen ist, dass aufgrund von vermehrten Nachfragen zeitweise alle Leitungen besetzt sind, empfiehlt das Landratsamt mit Rückfragen einige Tage zu warten. Die Verwaltung bittet die Bescheids-Empfänger folgende Informationen im Zusammenhang mit der Gebührenabrechnung zu beachten:

  • Die Anzahl der Mindestleerungen der Restabfallbehälter beträgt 18. D. h. von im Kalenderjahr 2021 i. d. R. möglichen 26 Jahresleerungen können max. 8 Einsparungen berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt auch für gewerbliche Kunden.
  • Bei der Berechnung der (viertel-)jährlichen Abschlagszahlungen wird von 24 Jahresleerungen ausgegangen. Werden mehr in Anspruch genommen, ergibt sich eine Nachberechnung, eine geringere Leerungsanzahl hat eine Gebührenerstattung zur Folge. Beides wird bei der ersten Fälligkeit 2022 verrechnet. Die erste Abbuchung 2022 ist für den 1. April vorgesehen.
  • Wichtig: Mitteilungen über Änderungen von Bankverbindungen oder Eigentümern sind telefonisch nicht möglich und müssen schriftlich vorgenommen werden. Ein entsprechendes Änderungsformular kann auf der Internetseite des Landkreises (www.landkreis-bamberg.de) unter „Formulare à Abfallwirtschaft“ abgerufen werden.
  • Auch Änderungswünsche nach größeren oder kleineren Abfallbehältern müssen schriftlich erfolgen. Dazu kann auch die E-Mail-Adresse abfallgebuehren@LRA-ba.bayern.de genutzt werden
  • Die Briefe mit den Bescheiden gehen an die Grundstückseigentümer bzw. die bestellten Hausverwaltungen als Gebührenschuldner. Mieter erhalten keinen eigenen Bescheid.

Die Abfallentsorgungsgebühr für private Haushalte im Landkreis Bamberg stellt eine Einheitsgebühr dar, d. h. alle Leistungen der Abfallwirtschaft (z. B. Bio- und Papiertonne, Sperrmüllabholung, Wertstoffhöfe, Problemmüllsammlung, usw.) sind darin enthalten und werden nicht gesondert berechnet.